Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Heating Tech AG, Seestrasse 40, 8802 Kilchberg, Schweiz

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heating Tech AG (nachfolgend "AGB HTAG") gelten für alle Angebote, Dienstleistungen und Lieferungsverträge mit unseren Auftraggebern und Kunden (nachfolgend "Auftraggeber"), und zwar für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, sofern nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

1. Vertragsschluss. Sämtliche Angebote der Heating Tech AG sind freibleibend. Aufträge des Auftraggebers werden durch schriftliche Auftragsbestätigungen und/oder die Ausführung des Auftrages angenommen.

2. Preise, Verpackung, Versand. Heating Tech AG behält sich das Recht vor, schriftlich bestätigte Preise einseitig und entsprechend den Mehrkosten zu erhöhen, sofern diese in den Bereichen Rohmaterial, Löhne, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss mehr als 3 % betragen. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Der Versand erfolgt durch einen externen Transporteur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt der Heating Tech AG überlassen. Bei erkennbaren Schäden an der Verpackung, welche einen Transportschaden vermuten lassen, ist ein schriftlicher Vorbehalt auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief anzubringen. Bis zur Besichtigung durch einen Havarie-Kommissär hat die Ware unverändert zur Verfügung der Heating Tech AG zu stehen, die auch entscheidet, ob ein Rücktransport nötig ist. Rücktransporte haben stets in der Originalverpackung und nach Anweisungen der Heating Tech AG zu erfolgen.

3. Lieferfristen und Termine. Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, werden von der Heating Tech AG jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Sofern Lieferfristen oder Termine ausdrücklich verbindlich zugesichert sind, verlängern sie sich automatisch um eine angemessene Frist beim Eintritt eines von der Heating Tech AG nicht verschuldeten Ereignisses, wie z. B. höhere Gewalt, Streik, Feuer, verspätete Lieferung von Materialien oder Produkten durch Dritte etc. Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich verbindlich zugesicherten Lieferfrist oder eines Termins ist der Heating Tech AG eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen, in besonderen Fällen auch eine längere Frist. Ziffer 4 bleibt vorbehalten. Schadenersatz, insbesondere auch für entgangenen Gewinn oder für die Mehrkosten eines Deckungskaufes, kann vom Auftraggeber in keinem Fall verlangt werden. Dies gilt nicht bei Absicht bzw. bei grober Fahrlässigkeit. Das Datum des Versands durch die Heating Tech AG ab Werk gilt als Datum der Erfüllung.

4. Höhere Gewalt. Höhere Gewalt, insbesondere auch Krieg, Terrorismus, Streiks und Aussperrung, Energiemangel, erhebliche Störung des Verkehrs und des Betriebes, Pandemien oder ähnliche Ereignisse soweit die Heating Tech AG sie nicht zu vertreten hat, sowie alle Erscheinungen, die eine ähnliche Folgewirkung für die Betriebsführung oder Auftragsabwicklung haben, entbindet die Heating Tech AG von allen Vertragspflichten. Sie berechtigt die Heating Tech AG, lediglich eine Teillieferung oder einen Teil der Dienstleistung vorzunehmen und die Lieferfristen oder Termine für einen Gesamtauftrag oder Teile davon zu verlängern. Hierfür ist eine besondere Erklärung notwendig. Der Auftraggeber ist in solchen Fällen weder berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, noch Schadenersatz wegen Nicht- bzw. Späterfüllung zu verlangen.

5. Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen der Heating Tech AG sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto ohne Abzüge in frei verfügbaren Schweizer Franken zahlbar. Inkasso-Spesen gehen zulasten des Auftraggebers. Bei verspäteter Zahlung berechnet die Heating Tech AG Verzugszinsen in der Höhe von 5 % pro Jahr. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei grösseren Aufträgen oder auf Verlangen von Heating Tech AG ist eine Vorauszahlung, für bereits geleistete Arbeit sind entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Zinsvergütung oder Skonto für frühere Zahlungen (Antizipation) ist ausgeschlossen.

6. Geistiges Eigentum. Geistiges Eigentum bleiben immer im Eigentum der Heating Tech AG. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber einen Kostenanteil daran vergütet hat.

7. Abnahme. Der Auftraggeber hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. avisiertem Versand sofort abzunehmen. Ist ein Versand infolge vom Umständen, welche die Heating Tech AG nicht zu vertreten hat, für längere Zeit nicht möglich, ist die Heating Tech AG berechtigt, die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst an Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur/Lagerhalter auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Weiter ist die Heating Tech AG berechtigt, die Ware bzw. die erbrachten Dienstleistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Kosten der Abnahme und der Prüfung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Mängelrügen, Gewährleistungen. Mängelrügen hat der Auftraggeber der Heating Tech AG innert 24 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die fristgemässe Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren auch dann zu untersuchen, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Die Heating Tech AG gewährleistet, dass die verkaufte Ware den Spezifikationen gemäss Auftragsbestätigung entspricht. Jede weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich, dass die Ware für eine bestimmte Weiterverarbeitung geeignet ist und sie in Verbindung mit anderen Waren verwendet werden kann (Verträglichkeit mit Füllgut etc.). Ist ein Teil der Lieferung mangelhaft, führt dies nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandelung oder Schadenersatz verlangt werden. Die Heating Tech AG behält sich das Recht auf Ersatzlieferung vor. Gewährleistungen seitens der Lieferanten der Heating Tech AG gelten im Rahmen der Gewährleistungspflicht der entsprechenden Lieferanten auch für die Produkte der Heating Tech AG. Im Übrigen werden sämtliche Gewährleistungen seitens der Heating Tech AG - soweit gesetzlich zulässig - wegbedungen. Die Heating Tech AG haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden.

9. Eigentumsvorbehalt. Die Heating Tech AG behält sich bis zum Eingang aller Zahlungen das Eigentum am Liefergegenstand vor. Hierzu ist ein Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister notwendig. Wird die Ware von der Schweiz in ein Land verkauft, das keine Eintragung kennt (z. B. Deutschland), so wird der Eigentumsvorbehalt bereits in der Schweiz begründet, entfaltet jedoch erst im Moment der Grenzüberschreitung volle Wirkung. Die Liefergegenstände verbleiben ebenfalls im Eigentum der Heating Tech AG, wenn sie als Konsignationsware in ein Konsignationslager geliefert werden. Verarbeitet der Auftraggeber die gelieferten Waren vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises mit anderen Waren, so hat die Heating Tech AG Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des von ihr gelieferten Warenwertes. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und andere Schäden zu versichern, solange sie unter dem Eigentumsvorbehalt der Heating Tech AG steht, sie noch nicht bezahlt ist oder sich in einem Konsignationslager befindet. Auf erstes Verlangen der Heating Tech AG ist durch den Auftraggeber ein Versicherungsnachweis zu erbringen.

10. Vertragsauflösung. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten der Heating Tech AG erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Heating Tech AG das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Im Fall der Vertragsauflösung hat die Heating Tech AG Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

11. Geltungsbereich. Die AGB HTAG gelten ausschliesslich. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben für die Heating Tech AG keine Gültigkeit. Die Heating Tech AG kann sich jedoch schriftlich ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass gegenteilige Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Die AGB HTAG gelten auch, wenn die Heating Tech AG in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

12. Schriftlichkeitserfordernis. Mündliche Vereinbarungen erlangen erst durch schriftliche Bestätigung durch die Heating Tech AG Gültigkeit.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht. Ausschliesslicher Erfüllungsort (Spezialdomizil bei ausländischen Auftraggebern) und Gerichtsstand ist Kilchberg. Hat der Auftraggeber Sitz im Ausland, kann er am Spezialdomizil (Kilchberg) betrieben werden (Art. 50 Abs. 2 SchKG). Diese Vereinbarung wie auch weitere Vereinbarungen zwischen der Heating Tech AG und dem Auftraggeber unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internatonalen Warenverkauf wird ausgeschlossen.
Heating Tech liefert Heizsysteme für Industrie, Gewerbe und Wohngebäude
+41 44 974 01 01

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